Gründungssatzung vom 18. März 2003

geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 2009

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Spielfreude e. V. – Verein für Laienschauspiel, Spontantheater und Liverollenspiel“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des frei improvisierten Laienschauspiels in seinen vielfältigen Formen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, deren Inhalte Spontantheater, Laienschauspiele und Liverollenspiele sind, sowie Tanz- und Bewegungstrainings, Workshops wie auch handwerkliche und künstlerische Tätigkeiten und deren Veröffentlichung.

(3) Es werden Teilnehmerbeiträge erhoben, welche die Kosten der Veranstaltung decken sollen.

(4) Alle Mittel, die zur Umsetzung einer Veranstaltung angeschafft werden, gehen, sofern sie nicht verbraucht oder unbrauchbar geworden sind, in das Eigentum des Vereins über, wo sie für weitere Veranstaltungen zur Verfügung stehen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

(2) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

(3) Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln möglich. Der Grund ist dem Betroffenen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand in Textform mitzuteilen, und ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, vor der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages für aktive Mitglieder und des Mindestbeitrages für Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im Laufe des Geschäftsjahres zu entrichten.

(3) Die Beiträge sollen die Kosten des Vereins tragen, wie Mieten, Gebühren, Wartung und Erweiterung des Fundus, Öffentlichkeitsarbeit, Vorfinanzierung von Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

(4) Neben den Mitgliedsbeiträgen finanziert sich der Verein aus Spenden, öffentlichen Zuschüssen und Überschüssen von Veranstaltungen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Materialwart, dem Kassenwart und eventuell einem oder mehreren Beisitzern.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Nur aktive Mitglieder können den Vorstand bilden.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird dessen Ersatz auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Entscheidungen des Vorstandes sind für alle Vereinsmitglieder bindend.

(6) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als einhundert Euro verpflichten, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind per Einzelzeichnungsberechtigung über alle Bankkonten des Vereins uneingeschränkt verfügungsberechtigt.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu seiner Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens einzusetzen, insbesondere zur Organisation und Durchführung von Laienschauspielen.

Anmerkung: Der aktuelle Vorstand im Wiki.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.

(2) Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Wahl des Kassenprüfers, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

(5) Die Vertretung eines Mitgliedes mit schriftlicher Vollmacht ist nicht zulässig.

(6) Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden.

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht zugleich dem Vorstand angehören darf, auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet der Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist von der Mitgliederversammlung für die estliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein anderer Kassenprüfer zu wählen.

(3) Der Kassenprüfer prüft die Jahresrechnung des Vorstandes und erstellt einen Prüfbericht.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an folgenden Verein:

Heimbau Moitzfeld e. V. in Bergisch Gladbach im Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (BdP)

Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.